Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.03.2024Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Art 4 Abs 1 lit a Z i Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (vgl VwGH Ra 2018/07/0331, mHa EuGH C-461/13, Weservertiefung; Ro 2014/07/0101).Der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Z i Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges römisch fünf der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt vergleiche VwGH Ra 2018/07/0331, mHa EuGH C-461/13, Weservertiefung; Ro 2014/07/0101).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Umweltorganisation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.3.001.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024