Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2024Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist.Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Umweltorganisation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.3.001.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024