Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2024Norm
StVO 1960 §81Rechtssatz
Mit der Tatbeschreibung „Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese frei auf der Fahrbahn … umherlaufen konnten“ wird nicht dargetan, dass die Schafe auf einem nicht abgezäunten Grundstück an einer Straße, die keine ausreichende Sicht auf das Grundstück gewährleisten würde, weideten, so wie dies für die angegebene Örtlichkeit (Gemeindestraße) gemäß § 81 Abs 2 StVO erforderlich wäre.Mit der Tatbeschreibung „Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese frei auf der Fahrbahn … umherlaufen konnten“ wird nicht dargetan, dass die Schafe auf einem nicht abgezäunten Grundstück an einer Straße, die keine ausreichende Sicht auf das Grundstück gewährleisten würde, weideten, so wie dies für die angegebene Örtlichkeit (Gemeindestraße) gemäß Paragraph 81, Absatz 2, StVO erforderlich wäre.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vieh; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2842.001.2023Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024