RS Lvwg 2024/3/26 LVwG-S-2842/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2024

Norm

StVO 1960 §81
VStG 1991 §44a
  1. StVO 1960 § 81 heute
  2. StVO 1960 § 81 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Mit der Tatbeschreibung „Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese frei auf der Fahrbahn … umherlaufen konnten“ wird nicht dargetan, dass die Schafe auf einem nicht abgezäunten Grundstück an einer Straße, die keine ausreichende Sicht auf das Grundstück gewährleisten würde, weideten, so wie dies für die angegebene Örtlichkeit (Gemeindestraße) gemäß § 81 Abs 2 StVO erforderlich wäre.Mit der Tatbeschreibung „Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese frei auf der Fahrbahn … umherlaufen konnten“ wird nicht dargetan, dass die Schafe auf einem nicht abgezäunten Grundstück an einer Straße, die keine ausreichende Sicht auf das Grundstück gewährleisten würde, weideten, so wie dies für die angegebene Örtlichkeit (Gemeindestraße) gemäß Paragraph 81, Absatz 2, StVO erforderlich wäre.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vieh; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2842.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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