Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Befugnisse eines Grenzschutzorgans umfassen iSd Art 8 Abs 2 des Schengener Grenzkodex nicht-systematische Kontrollen. Wesenskern einer nicht-systematischen Kontrolle ist es jedoch, dass für die darauf gestützte Anhaltung kein spezieller Grund vorliegen muss.Die Befugnisse eines Grenzschutzorgans umfassen iSd Artikel 8, Absatz 2, des Schengener Grenzkodex nicht-systematische Kontrollen. Wesenskern einer nicht-systematischen Kontrolle ist es jedoch, dass für die darauf gestützte Anhaltung kein spezieller Grund vorliegen muss.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Grenzkontrolle; Grenzschutzorgan; Anhaltung; Befragung; freier Personenverkehr; nicht-systematische Kontrolle;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.51.001.2023Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024