RS Lvwg 2024/3/29 LVwG-S-151/001-2023, LVwG-S-152/001-2023, LVwG-S-153/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.03.2024

Rechtssatz

Durch die mit BGBl I Nr. 34/2006 eingefügte Wortfolge „Teilbereich der Deponie“ (statt „Deponieabschnitt“) in § 63 Abs 1 AWG ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass Deponien nicht nur in Abschnitten, sondern zB auch in Kompartimenten ausgebaut werden, und wurde klargestellt, dass sich § 63 AWG auf alle möglichen Teilbereiche (Deponieabschnitt oder Kompartiment) einer Deponie bezieht (vgl ErlRV 1147 BlgNR 22. GP 18).Durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, eingefügte Wortfolge „Teilbereich der Deponie“ (statt „Deponieabschnitt“) in Paragraph 63, Absatz eins, AWG ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass Deponien nicht nur in Abschnitten, sondern zB auch in Kompartimenten ausgebaut werden, und wurde klargestellt, dass sich Paragraph 63, AWG auf alle möglichen Teilbereiche (Deponieabschnitt oder Kompartiment) einer Deponie bezieht vergleiche ErlRV 1147 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 18).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Kollaudierung; Ablagerung; Zwischenlagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.151.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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