RS Lvwg 2024/4/3 LVwG-S-319/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Norm

AVG 1991 §10
ZuStG §6
ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Sofern der Widerruf der erteilten Vollmacht der Behörde nicht vor Abfertigung der behördlichen Entscheidung angezeigt wird, bleibt im Zeitpunkt der Zustellung die Zustellbevollmächtigung aufrecht (vgl VwGH Ra 2019/19/0119). […] Die nochmalige Zustellung einer behördlichen Entscheidung nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses an den Antragsteller selbst, löst gemäß § 6 ZustG keine Rechtsfolgen aus.Sofern der Widerruf der erteilten Vollmacht der Behörde nicht vor Abfertigung der behördlichen Entscheidung angezeigt wird, bleibt im Zeitpunkt der Zustellung die Zustellbevollmächtigung aufrecht vergleiche VwGH Ra 2019/19/0119). […] Die nochmalige Zustellung einer behördlichen Entscheidung nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses an den Antragsteller selbst, löst gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtsfolgen aus.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Vollmachtsverhältnis; Beschwerdefrist; Verspätung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.319.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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