Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2024Norm
KFG 1967 §49 Abs6Rechtssatz
Wenngleich im KFG nicht geregelt ist, was unter einer Anbringung der Kennzeichentafel „nahezu lotrecht“ zu verstehen ist, ergibt sich in einer Zusammenschau mit § 26c Abs 2 KDV iVm dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG sowie der – aufgrund des Unionsrechts unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EU) Nr 44/2014, dass die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten höchstens 30° betragen darf. Von einer Anbringung des Kennzeichens „nahezu lotrecht“ ist sohin – auch entsprechend dem Wortsinn der Regelung des KFG – nur dann auszugehen, wenn das Kennzeichen in einem Winkel von höchstens 30° zur Senkrechten montiert ist.Wenngleich im KFG nicht geregelt ist, was unter einer Anbringung der Kennzeichentafel „nahezu lotrecht“ zu verstehen ist, ergibt sich in einer Zusammenschau mit Paragraph 26 c, Absatz 2, KDV in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG sowie der – aufgrund des Unionsrechts unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EU) Nr 44 aus 2014,, dass die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten höchstens 30° betragen darf. Von einer Anbringung des Kennzeichens „nahezu lotrecht“ ist sohin – auch entsprechend dem Wortsinn der Regelung des KFG – nur dann auszugehen, wenn das Kennzeichen in einem Winkel von höchstens 30° zur Senkrechten montiert ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsbesitzer; Kennzeichentafeln; Anbringung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2647.001.2023Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024