RS Vwgh 2005/1/26 2002/12/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0135 E 26. Jänner 2005 2002/12/0136 E 26. Jänner 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0094 E 11. Dezember 2002 RS 2 Hier: Stehen die dem Beamten an den unterschiedlichen Orten obliegenden Dienstverrichtungen in unmittelbarem Konnex zueinander und ist daher die Reisebewegung als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen an verschiedenen Orten zu bewerten, gebührt eine Überstundenvergütung iSd § 16 GehG 1956 auch für die Zeit einer Reisebewegung, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen (mit weiteren Judikaturnachweisen). Anders als bei dem dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094, zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im vorliegenden Beschwerdefall ein unmittelbarer Konnex der genannten Dienstverrichtungen zu bejahen.

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn der Dienst an einem bestimmten Ort anzutreten bzw. zu beenden ist, die dazwischenliegende Zeit (zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten), und zwar auch eine allfällige Fahrzeit, Dienstzeit ist. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es demnach nicht als zulässig, die auf die Fahrt entfallende Zeit einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, sondern sah eine einheitliche Beurteilung als Zeit des "Dienst-Versehens" im Sinne des § 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik bzw. des § 49 Abs. 1 BDG 1979 geboten. Als maßgebend für diese Betrachtung wurde der Umstand bezeichnet, dass der damalige Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Dienst an einem Ort anzutreten bzw. zu beenden, der nicht der Ort seiner Hauptdienstleistung war. Die im Beschwerdefall gegebene Konstellation ist dem dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, zu Grunde liegenden Sachverhalt deshalb nicht vergleichbar, weil die beiden dem Beschwerdeführer obliegenden Dienstverrichtungen (Normalarbeitszeit laut Dienstplan - Einvernahmen im Auftrag des Straflandesgerichtes Graz in Slowenien) in keinem unmittelbaren Konnex zueinander standen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120134.X02

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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