Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
StVO 1960 §4Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO kann Unterschiedliches umfassen, beispielsweise auch das Verbleiben der Beteiligten am Unfallort, um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa dazu, ob er zur Lenkung des am verkehrsunfallbeteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zum Lenken des Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet, treffen zu können.Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO kann Unterschiedliches umfassen, beispielsweise auch das Verbleiben der Beteiligten am Unfallort, um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa dazu, ob er zur Lenkung des am verkehrsunfallbeteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zum Lenken des Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet, treffen zu können.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Schutzweg; Personenschaden; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2457.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024