Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
StVO 1960 §4Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH besteht die im § 4 Abs 1 lit c StVO normierte Mitwirkungsverpflichtung dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (vgl VwGH Ra 2018/02/0311 mwN). Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht.Nach der Rsp des VwGH besteht die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO normierte Mitwirkungsverpflichtung dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat vergleiche VwGH Ra 2018/02/0311 mwN). Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Schutzweg; Personenschaden; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2457.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024