Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
StVO 1960 §4Rechtssatz
§ 4 Abs 2 StVO verlangt vom Unfallbeteiligten, sich zu überzeugen, ob der Verunfallte oder Gefährdete einer Hilfe bedarf, das heißt, dass sich der Täter ohne unnötigen Aufschub, sobald er selbst dazu in der Lage ist, die Gewissheit zu verschaffen hat, ob Hilfe notwendig ist.Paragraph 4, Absatz 2, StVO verlangt vom Unfallbeteiligten, sich zu überzeugen, ob der Verunfallte oder Gefährdete einer Hilfe bedarf, das heißt, dass sich der Täter ohne unnötigen Aufschub, sobald er selbst dazu in der Lage ist, die Gewissheit zu verschaffen hat, ob Hilfe notwendig ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Schutzweg; Personenschaden; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2457.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024