RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/06/0172 B 25. Januar 2005

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 22.12.2004, 2004/08/0216, die Rechtsansicht verworfen, dass Lehrlingsentschädigungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn im an sich heranzuziehenden Kalenderjahr auch andere Beschäftigungszeiten liegen. Gelangt § 21 Abs. 1 AlVG zur Anwendung, so wirkt sich die über Lehrlingsentschädigungen getroffene Regelung des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG vielmehr dahingehend aus, dass dann, wenn es eine andere vorgemerkte Jahresbeitragsgrundlage, die nach § 21 Abs. 1 AlVG in Frage kommen kann, als jene iSd § 21 Abs. 1 erster oder zweiter Satz AlVG, gibt, diese heranzuziehen ist (arg.: "bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen" in § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG), wenn das für den Arbeitslosen günstiger ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080173.X01

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten