Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
BAO §186Rechtssatz
Sind abgeleitete Bescheide (zB Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl § 194 Abs 3 BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner (vgl. § 9 Abs 3 GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.Sind abgeleitete Bescheide (zB Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht eine Bindung an den Spruch der Messbescheide vergleiche Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht vergleiche Paragraph 194, Absatz 3, BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Bindungswirkung; Eigentumsverhältnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.942.001.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024