Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
StVO 1960 §9 Abs2Rechtssatz
Der Vorrang des Fußgängers [bei Verwenden eines Schutzweges] hängt nicht davon ab, dass dieser seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu erkennen gibt; es genügt, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar ist. Der Fußgänger, der rechtwinkelig zum Schutzweg steht, gibt in der Regel seine Absicht, diesen zu überqueren, hinreichend deutlich zu erkennen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Schutzweg; Anhaltepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.942.001.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024