Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
StVO 1960 §9 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO bedeutet für Fahrzeuglenker zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um Fußgängern die Überquerung zu ermöglichen.Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO bedeutet für Fahrzeuglenker zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um Fußgängern die Überquerung zu ermöglichen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Schutzweg; Anhaltepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.942.001.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024