RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-852/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litb
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a Abs2
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG), wie es sich aus § 1 DSG und Art 8 GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art 8 EMRK und Art 7 GRC abgeleitet werden kann.Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG), wie es sich aus Paragraph eins, DSG und Artikel 8, GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC abgeleitet werden kann.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten