Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG), wie es sich aus § 1 DSG und Art 8 GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art 8 EMRK und Art 7 GRC abgeleitet werden kann.Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG), wie es sich aus Paragraph eins, DSG und Artikel 8, GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026