RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-852/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litb
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a Abs2
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass die Gewährung von Zugang zu einzelnen Informationen weitere Informationsbegehren zur Folge haben könnte, kann eine Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Dies schon deshalb, weil in einem Folgeverfahren ohnehin eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen ist.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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