Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Allein der Umstand, dass die Gewährung von Zugang zu einzelnen Informationen weitere Informationsbegehren zur Folge haben könnte, kann eine Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Dies schon deshalb, weil in einem Folgeverfahren ohnehin eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen ist.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026