RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-852/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litb
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a Abs2
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Zu den Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) zählen bspw Kalkulationsgrundlagen, die Kosten- und Preisstruktur, aber auch Finanzdaten wie die Liquidität sowie Zahlungsbedingungen. Dem Schutz unterliegen aber notwendig auch solche Informationen, aus denen für eine kundige Person valide Rückschlüsse auf die genannten Informationen gezogen werden können.Zu den Geschäftsgeheimnissen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG) zählen bspw Kalkulationsgrundlagen, die Kosten- und Preisstruktur, aber auch Finanzdaten wie die Liquidität sowie Zahlungsbedingungen. Dem Schutz unterliegen aber notwendig auch solche Informationen, aus denen für eine kundige Person valide Rückschlüsse auf die genannten Informationen gezogen werden können.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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