Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Zu den Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) zählen bspw Kalkulationsgrundlagen, die Kosten- und Preisstruktur, aber auch Finanzdaten wie die Liquidität sowie Zahlungsbedingungen. Dem Schutz unterliegen aber notwendig auch solche Informationen, aus denen für eine kundige Person valide Rückschlüsse auf die genannten Informationen gezogen werden können.Zu den Geschäftsgeheimnissen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG) zählen bspw Kalkulationsgrundlagen, die Kosten- und Preisstruktur, aber auch Finanzdaten wie die Liquidität sowie Zahlungsbedingungen. Dem Schutz unterliegen aber notwendig auch solche Informationen, aus denen für eine kundige Person valide Rückschlüsse auf die genannten Informationen gezogen werden können.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026