RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-1116/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §3 Abs2
InformationsfreiheitsG §7 Abs2
B-VG Art22a Abs2
AVG 1991 §13 Abs3
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Wie Anbringen generell sind auch Informationsbegehren nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung der Behörde, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben, besteht nicht. Dies liefe nämlich auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der stRsp (zB VwGH Ra 2021/12/0023) zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten