Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs2Rechtssatz
Wie Anbringen generell sind auch Informationsbegehren nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung der Behörde, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben, besteht nicht. Dies liefe nämlich auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der stRsp (zB VwGH Ra 2021/12/0023) zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026