Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs2Rechtssatz
Die Behörde hat bei unklaren Anbringen oder solchen, die eine Beurteilung noch nicht zulassen, den Willen der Partei zu erforschen und erforderlichenfalls mit Verbesserungsauftrag vorzugehen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026