RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-1116/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §3 Abs2
InformationsfreiheitsG §7 Abs2
B-VG Art22a Abs2
AVG 1991 §13 Abs3
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Bezieht sich ein Informationsbegehren auf jene Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen, mit der auf bestimmten Grundstücken ein hinterer Bauwich festgelegt wurde, kann eine mangelnde Bestimmtheit des Begehrens nicht erkannt werden. Ein allfälliger unverhältnismäßiger Aufwand bei der Herausfilterung abgefragter Informationen ist erst in einem weiteren Schritt zu prüfen und würde nicht zu einer Zurückweisung (mangels Verbesserung), sondern zur Verweigerung des Zugangs zu Informationen führen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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