Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs2Rechtssatz
Bezieht sich ein Informationsbegehren auf jene Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen, mit der auf bestimmten Grundstücken ein hinterer Bauwich festgelegt wurde, kann eine mangelnde Bestimmtheit des Begehrens nicht erkannt werden. Ein allfälliger unverhältnismäßiger Aufwand bei der Herausfilterung abgefragter Informationen ist erst in einem weiteren Schritt zu prüfen und würde nicht zu einer Zurückweisung (mangels Verbesserung), sondern zur Verweigerung des Zugangs zu Informationen führen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026