Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs2Rechtssatz
Sind Informationen beim nach § 3 Abs 2 IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, S 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht (vgl VwGH 2007/06/0084).Sind Informationen beim nach Paragraph 3, Absatz 2, IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht vergleiche VwGH 2007/06/0084).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026