RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-1116/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §3 Abs2
InformationsfreiheitsG §7 Abs2
B-VG Art22a Abs2
AVG 1991 §13 Abs3
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Sind Informationen beim nach § 3 Abs 2 IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, S 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht (vgl VwGH 2007/06/0084).Sind Informationen beim nach Paragraph 3, Absatz 2, IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht vergleiche VwGH 2007/06/0084).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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