RS Lvwg 2026/7/20 LVwG-AV-1116/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §3 Abs2
InformationsfreiheitsG §7 Abs2
B-VG Art22a Abs2
AVG 1991 §13 Abs3
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Fehlt es an einer präzisen Umschreibung des Informationsgegenstandes, sodass eine Bearbeitung nicht möglich ist, hat die Behörde bei schriftlichen Informationsbegehren nach § 13 Abs 3 AVG, im Übrigen nach § 7 Abs 2 Satz 2 IFG vorzugehen.Fehlt es an einer präzisen Umschreibung des Informationsgegenstandes, sodass eine Bearbeitung nicht möglich ist, hat die Behörde bei schriftlichen Informationsbegehren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, im Übrigen nach Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 IFG vorzugehen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten