Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs2Rechtssatz
Fehlt es an einer präzisen Umschreibung des Informationsgegenstandes, sodass eine Bearbeitung nicht möglich ist, hat die Behörde bei schriftlichen Informationsbegehren nach § 13 Abs 3 AVG, im Übrigen nach § 7 Abs 2 Satz 2 IFG vorzugehen.Fehlt es an einer präzisen Umschreibung des Informationsgegenstandes, sodass eine Bearbeitung nicht möglich ist, hat die Behörde bei schriftlichen Informationsbegehren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, im Übrigen nach Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 IFG vorzugehen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026