Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. Mai 2025, Zl. ***, betreffend eine baubehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B GmbH & Co KG in ***, nunmehr vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH in ***, ***), den
BESCHLUSS:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 57 Abs. 4 VfGG wird der auf Grundlage von Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag vom 23. Dezember 2025, Zl. LVwG-AV-705/001-2025, näher bezeichnete Bestimmungen des Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** in der Fassung der 10. Änderung, beschlossen am 15. September 2009, als gesetzwidrig aufzuheben, zurückgezogen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 4, VfGG wird der auf Grundlage von Artikel 139, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag vom 23. Dezember 2025, Zl. LVwG-AV-705/001-2025, näher bezeichnete Bestimmungen des Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** in der Fassung der 10. Änderung, beschlossen am 15. September 2009, als gesetzwidrig aufzuheben, zurückgezogen.
Begründung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete in dieser Beschwerdesache mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 den im Spruch bezeichneten, auf Art. 139 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete in dieser Beschwerdesache mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 den im Spruch bezeichneten, auf Artikel 139, B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026 zog die mitbeteiligte Partei das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurück.
3. Das Landesverwaltungsgericht gewährte den übrigen Parteien sowie dem Gemeinderat der Stadtgemeinde *** (als verordnungserlassende Behörde) dazu am 10. Juli 2026 Parteigehör, wobei insbesondere die Zurückziehung des Antrages vom 23. Dezember 2025 in Aussicht gestellt wurde.
Innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht gewährten Frist von einer Woche sind dazu keine Stellungnahmen eigelangt.
4. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens ist im Beschwerdeverfahren eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten, die zum Wegfall der Anwendbarkeit (Präjudizialität) der mit dem Antrag bekämpften Verordnungsbestimmungen führt, weil nach den §§ 18 ff der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 in der im vorliegenden Fall anzuwenden Fassung LGBl. 9/2024, die Erteilung einer Baubewilligung ein Bauansuchen voraussetzt. Liegt ein solches nicht mehr vor, sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 – insbesondere ein Widerspruch des Bauvorhabens zum Bebauungsplan nach der Z 2 – nicht zu prüfen. Vielmehr wird das Landesverwaltungsgericht (in Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides) lediglich die vom Bürgermeister erteilte Bau-bewilligung aufzuheben haben (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, mwN), wofür es einer Anwendung des vom Landesverwaltungsgericht nach Art. 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (in Teilen) angefochtenen Bebauungsplans nicht bedarf.4. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens ist im Beschwerdeverfahren eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten, die zum Wegfall der Anwendbarkeit (Präjudizialität) der mit dem Antrag bekämpften Verordnungsbestimmungen führt, weil nach den Paragraphen 18, ff der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der im vorliegenden Fall anzuwenden Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2024,, die Erteilung einer Baubewilligung ein Bauansuchen voraussetzt. Liegt ein solches nicht mehr vor, sind die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 – insbesondere ein Widerspruch des Bauvorhabens zum Bebauungsplan nach der Ziffer 2, – nicht zu prüfen. Vielmehr wird das Landesverwaltungsgericht (in Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides) lediglich die vom Bürgermeister erteilte Bau-bewilligung aufzuheben haben (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, mwN), wofür es einer Anwendung des vom Landesverwaltungsgericht nach Artikel 139, B-VG beim Verfassungsgerichtshof (in Teilen) angefochtenen Bebauungsplans nicht bedarf.
5. Der Antrag vom 23. Dezember 2025 ist daher gemäß § 57 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. 85 idF BGBl. I 92/2014, unverzüglich zurückzuziehen und das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen.5. Der Antrag vom 23. Dezember 2025 ist daher gemäß Paragraph 57, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. 85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,, unverzüglich zurückzuziehen und das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bebauungsplan; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.705.002.2025Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026