TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/29 LVwG-S-1504/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2026
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Entscheidungsdatum

29.07.2026

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs5a
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.07.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass im Spruch jeweils nach „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ die Fassungsbezeichnung „idF BGBl. I Nr. 84/2024“ angefügt wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass im Spruch jeweils nach „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ die Fassungsbezeichnung „idF BGBl. römisch eins Nr. 84/2024“ angefügt wird.

2.
Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3.
Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 08.07.2026, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben am 26.05.2026 um 07:45 Uhr im öffentlichen Raum, und zwar in ***, auf der Grünfläche neben der *** (Fahrtrichtung ***), nächst Straßenkilometer ***, einen mit diversem Altglas, Altpapier, Kleidung und Lebensmittelresten gefüllten 250 Liter Müllsack, somit nicht gefährlichen Abfall, achtlos zurückgelassen (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum nicht achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von
Geldstrafe von,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß
Gemäß,

€ 100,00

              186 Stunden

§ 79 Abs. 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002Paragraph 79, Absatz 5 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 110,00

(…)“

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass am 25.05.2026 jemand einen gefüllten schwarzen Müllsack vor ihrem Haustor abgestellt habe.

Sie denke nicht daran, fremde Abfälle zu sortieren und damit ihre Container zu befüllen. Deshalb habe Sie am Folgetag den Sack am Weg zum Einkäufen außerhalb des Straßenrandes gestellt.

3.
Feststellungen:

Am 26.05.2026 um 07:45 Uhr fuhr die Beschwerdeführerin mit einem PKW in *** auf der *** in Fahrtrichtung ***. Auf Höhe des Straßenkilometers *** blieb sie am rechten Straßenrand stehen, holte einen 250 Liter Müllsack aus dem Fahrzeug und legte ihn auf der Grünfläche neben der Straße ab.

Danach stieg Sie wieder in ihr Fahrzeug, fuhr weiter und ließ den Müllsack zurück.

Der Müllsack war mit diversem Altglas, Altpapier, Kleidung und Lebensmittelresten gefüllt.

4.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der von der Polizeiinspektion *** protokollierten Anzeige vom 27.05.2026, ***. Zudem beinhaltet der vorgelegte Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde eine Videoaufnahme dieser Feststellungen. Auch in der Beschwerde wurde der Sachverhalt in diesem Ausmaß eingestanden.

5.
Erwägungen:

Gemäß § 79 Abs. 5a AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering).Gemäß Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Z 2), um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) nicht zu beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Ziffer eins,) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Ziffer 2,), um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit.) nicht zu beeinträchtigen.

Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 2 leg. cit.) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) erfüllt ist (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.) oder der subjektive Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) erfüllt ist (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin einen Müllsack mit mehreren Gegenständen (Altglas, Altpapier, Kleidung und Lebensmittelreste) bewusst auf einer Grünfläche neben der Fahrbahn zurückgelassen. Es war daher von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Es handelt sich hierbei um Abfälle, die typischerweise in einem privaten Haushalt anfallen.

Ob dieser Abfall von der Beschwerdeführerin stammt oder ob sie den Müllsack tatsächlich vor ihrem Haustor gefunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ist nicht nur der Abfallerzeuger als Abfallbesitzer zu qualifizieren, sondern jede Person, die Abfälle innehat. Der Begriff „Abfallbesitzer“ ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0036).Ob dieser Abfall von der Beschwerdeführerin stammt oder ob sie den Müllsack tatsächlich vor ihrem Haustor gefunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 ist nicht nur der Abfallerzeuger als Abfallbesitzer zu qualifizieren, sondern jede Person, die Abfälle innehat. Der Begriff „Abfallbesitzer“ ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0036).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Abfall jedenfalls an sich genommen, mit ihrem Fahrzeug transportiert und anschließend auf einer Grünfläche neben der Fahrbahn zurückgelassen. Hierbei handelt es sich offenkundig nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Abfall jedenfalls an sich genommen, mit ihrem Fahrzeug transportiert und anschließend auf einer Grünfläche neben der Fahrbahn zurückgelassen. Hierbei handelt es sich offenkundig nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002.

Der vorgeworfene Tatbestand wurde somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet.Der vorgeworfene Tatbestand wurde somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet.

6.
Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 97 Abs. 5a AWG 2002 dient der Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie in weiterer Folge dem Schutz der Rechtsgüter gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002. Es wurde eine über das üblichen Tatbild hinausgehende Menge Abfall zurückgelassen.Die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 5 a, AWG 2002 dient der Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie in weiterer Folge dem Schutz der Rechtsgüter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002. Es wurde eine über das üblichen Tatbild hinausgehende Menge Abfall zurückgelassen.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin mit 1.800,00 € eingeschätzt. Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Zudem wurden zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend gewertet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.03.2024 wegen einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002 bestraft. Zudem wurde Sie mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.12.2022 wegen einer Übertretung nach § 79 Abs. 5a AWG 2002 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002 bestraft.Zudem wurden zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend gewertet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.03.2024 wegen einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 1 AWG 2002 bestraft. Zudem wurde Sie mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.12.2022 wegen einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 1 AWG 2002 bestraft.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Beachtung dieser Umstände ist die gegenständliche verhängte Geldstrafe jedenfalls nicht als überhöht zu werten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. dazu VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Dies war gegenständlich nicht der Fall, sodass eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht kam, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).Von geringem Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche dazu VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Dies war gegenständlich nicht der Fall, sodass eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht kam, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.

7.
Zu den Kosten

Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessenDa das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen

Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, mwN).Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, mwN).

Die Gesamtkosten (130,-- Euro) ergeben sich daher aus der verhängten und bestätigten Geldstrafe (100,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,-- Euro) sowie den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (20,-- Euro).

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

8.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bestritten.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bestritten.

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß § 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.

Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Littering;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1504.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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