Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7Rechtssatz
Obwohl mit der bloßen Verweisung auf ohnehin veröffentlichte Informationen kein Zugänglichmachen von Informationen im eigentlichen Wortsinn verbunden ist, ist diese Verweisung aufgrund der systematischen Eingliederung der Zulässigkeit einer solchen Verweisung in § 9 Abs 1 IFG im Sinne des IFG als eine Form der Informationserteilung anzusehen.Obwohl mit der bloßen Verweisung auf ohnehin veröffentlichte Informationen kein Zugänglichmachen von Informationen im eigentlichen Wortsinn verbunden ist, ist diese Verweisung aufgrund der systematischen Eingliederung der Zulässigkeit einer solchen Verweisung in Paragraph 9, Absatz eins, IFG im Sinne des IFG als eine Form der Informationserteilung anzusehen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verweisung; Selbstverwaltungskörper; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.679.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026