Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7Rechtssatz
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG besteht eine Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich nur gegenüber ihren Mitgliedern. Eine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber einem Verein kann somit aus Art 22a Abs 2 B-VG nicht abgeleitet werden.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG besteht eine Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich nur gegenüber ihren Mitgliedern. Eine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber einem Verein kann somit aus Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verweisung; Selbstverwaltungskörper; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.679.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026