Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Zweck des IFG liegt in der Erteilung von Zugang zu (ansonsten nicht verfügbaren) Informationen und nicht darin, eine Aufbereitung von verfügbaren Informationen für allfällige von Informationswerbern verfolgte Zwecke auf die informationspflichtigen Organe zu überwälzen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verweisung; Selbstverwaltungskörper; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.679.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026