Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7Rechtssatz
§ 66b ÄrzteG sieht eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung vor, aus der kein Rechtsanspruch auf Informationserteilung abgeleitet werden kann.Paragraph 66 b, ÄrzteG sieht eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung vor, aus der kein Rechtsanspruch auf Informationserteilung abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verweisung; Selbstverwaltungskörper; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.679.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026