Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, durch mündliche Verkündung am 3. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Rechtsgrundlagen:
Art. 22a Abs. 2 B-VGArtikel 22 a, Absatz 2, B-VG
§§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und 9 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und 9 Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 10. November 2025 begehrte der Beschwerdeführer von der Ärztekammer für Niederösterreich unter Berufung auf seine Stellung als ordentliches Mitglied und Obmann des Vereins „C“ und das IFG sowie § 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes die Übermittlung sämtlicher postalischer Zustelladressen für folgende Gruppen (teilweise wurde auch um nähere Gliederung dieser Gruppen ersucht): die aktiven ordentlichen Mitglieder der Ärztekammer für Niederösterreich, ärztliche PensionsbezieherInnen, sonstige LeistungsbezieherInnen aus dem Wohlfahrtsfonds sowie BezieherInnen einer Invaliditätsversorgung.Mit E-Mail vom 10. November 2025 begehrte der Beschwerdeführer von der Ärztekammer für Niederösterreich unter Berufung auf seine Stellung als ordentliches Mitglied und Obmann des Vereins „C“ und das IFG sowie Paragraph 8, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes die Übermittlung sämtlicher postalischer Zustelladressen für folgende Gruppen (teilweise wurde auch um nähere Gliederung dieser Gruppen ersucht): die aktiven ordentlichen Mitglieder der Ärztekammer für Niederösterreich, ärztliche PensionsbezieherInnen, sonstige LeistungsbezieherInnen aus dem Wohlfahrtsfonds sowie BezieherInnen einer Invaliditätsversorgung.
Nach Inanspruchnahme der Fristverlängerungsmöglichkeit teilte die Ärztekammer für Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 mit, dass die Daten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und der Wahrung berechtigter Interessen Dritter nicht zugänglich gemacht werden dürften.
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Ausfertigung.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Februar 2026, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm den §§ 1, 2 und 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Entscheidung falle in den eigenen Wirkungsbereich, eine Auskunftspflicht bestehe nur gegenüber Mitgliedern und das Begehren richte sich nicht auf Informationen über die Tätigkeit oder Organisation der Ärztekammer, sondern auf die Herausgabe personenbezogener Daten anderer Personen. Bei den Daten von BezieherInnen einer Invaliditätsversorgung handle es sich um besonders schutzwürdige Daten, weil ein Rückschluss auf den Gesundheitszustand möglich sei. Die Witwen und Waisen seien in der Regel keine Kammermitglieder. Auch hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder überwiege das Schutzinteresse das bloß private Kommunikationsinteresse des Antragstellers. Eine Anhörung der Betroffenen sei aufgrund deren Zahl faktisch nicht möglich, weshalb auch aus diesem Grund keine Informationsgewährung möglich sei. Das IFG sei nicht zur bloßen Übermittlung personenbezogener Daten bestimmt.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Februar 2026, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2 und 6 Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Entscheidung falle in den eigenen Wirkungsbereich, eine Auskunftspflicht bestehe nur gegenüber Mitgliedern und das Begehren richte sich nicht auf Informationen über die Tätigkeit oder Organisation der Ärztekammer, sondern auf die Herausgabe personenbezogener Daten anderer Personen. Bei den Daten von BezieherInnen einer Invaliditätsversorgung handle es sich um besonders schutzwürdige Daten, weil ein Rückschluss auf den Gesundheitszustand möglich sei. Die Witwen und Waisen seien in der Regel keine Kammermitglieder. Auch hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder überwiege das Schutzinteresse das bloß private Kommunikationsinteresse des Antragstellers. Eine Anhörung der Betroffenen sei aufgrund deren Zahl faktisch nicht möglich, weshalb auch aus diesem Grund keine Informationsgewährung möglich sei. Das IFG sei nicht zur bloßen Übermittlung personenbezogener Daten bestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um den Obmann eines Vereins, der sich mit der Pensionssicherung beschäftige. Es handle sich bei den begehrten Daten nicht um Gesundheitsdaten, auch bezüglich der Angehörigen von ehemaligen Kammerangehörigen zeige die belangte Behörde keinen Geheimhaltungsgrund auf, die Interessenabwägung sei unzureichend. Der Beschwerdeführer könne diese Personen nicht ohne die begehrten Informationen erreichen. Die belangte Behörde veröffentliche selbst aufgrund gesetzlicher Anordnung die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen hinsichtlich der niedergelassenen Ärzte, auch zu den in einem Angestelltenverhältnis stehenden Ärzten würden die Daten über eine Homepage angegeben. Die vom Begehren umfassten Daten seien ohnehin ex lege für die Allgemeinheit zugänglich. Der Beschwerdeführer habe lediglich um eine konzentrierte/gesammelte Übermittlung dieser Daten ersucht, zumal ihm solch eine Übermittlung die Verarbeitung für die bezeichneten Zwecke erleichtere. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Vorbereitung zur Kandidatur für die Kammerwahlen, seitens der belangten Behörde würden seit Jahrzehnten an alle Fraktionen kostenlos alle Zustelladressen der Mitglieder der einzelnen Wahlkörper übermittelt. Überdies sei dem Beschwerdeführer per E-Mail von der belangten Behörde eine Mitgliederwerbung für einen privaten Verein übermittelt worden. Aus diesen Übermittlungen ergebe sich, dass die Ärztekammer die Adressen willkürlich weitergebe. Der Beschwerdeführer sei public watchdog.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen bestritten und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer selbst ausführe, dass die Daten öffentlich verfügbar seien, der Verweis auf öffentliche Daten zulässig sei und die Information deswegen nicht erteilt werden müsse.
Mit Replik vom 2. Juli 2026 bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der belangten Behörde und führte aus, dass nicht alle begehrten Daten öffentlich verfügbar seien. Eine Verweigerung der Offenlegung sei auch wegen der Bestimmung des § 66b ÄrzteG unzulässig. Eine Kandidatur des Vereins bei der Kammerwahl im Frühjahr 2027 sei bereits beschlossen, die Übermittlung der Zustelladressen der wahlberechtigten Mitglieder sei aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeiten zur Vorbereitung der Kandidatur erforderlich. Die entsprechende Information der Wahlberechtigten über die Kandidatur könne nur auf postalischem Weg erfolgen, einer wahlwerbenden Gruppe dürfe bei verfassungskonformer Interpretation die Beauskunftung der Zustelladressen der potenziell Wahlberechtigten nicht verweigert werden.Mit Replik vom 2. Juli 2026 bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der belangten Behörde und führte aus, dass nicht alle begehrten Daten öffentlich verfügbar seien. Eine Verweigerung der Offenlegung sei auch wegen der Bestimmung des Paragraph 66 b, ÄrzteG unzulässig. Eine Kandidatur des Vereins bei der Kammerwahl im Frühjahr 2027 sei bereits beschlossen, die Übermittlung der Zustelladressen der wahlberechtigten Mitglieder sei aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeiten zur Vorbereitung der Kandidatur erforderlich. Die entsprechende Information der Wahlberechtigten über die Kandidatur könne nur auf postalischem Weg erfolgen, einer wahlwerbenden Gruppe dürfe bei verfassungskonformer Interpretation die Beauskunftung der Zustelladressen der potenziell Wahlberechtigten nicht verweigert werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. Juli 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete im Anschluss daran dieses Erkenntnis.
Der Beschwerdeführer, ein ordentliches aktives Mitglieder der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: ÄK NÖ), begehrte mit Informationsbegehren vom 10. November 2025 von der ÄK NÖ die Übermittlung sämtlicher postalischer Zustelladressen für folgende Gruppen (teilweise wurde auch um nähere Gliederung dieser Gruppen ersucht): die aktiven ordentlichen Mitglieder der ÄK NÖ, die ärztlichen PensionsbezieherInnen, sonstige LeistungsbezieherInnen aus dem Wohlfahrtsfonds sowie BezieherInnen einer Invaliditätsversorgung.
Der Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, beabsichtigt eine Kandidatur bei den Kammerwahlen zur ÄK NÖ im Jahr 2027 und eine Befragung der LeistungsbezieherInnen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ und würde die begehrten Informationen für diese Zwecke verwenden.
Die belangte Behörde verfügt über die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen und verwendet diese unter anderem für die Leistungsabwicklung.
Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen sind hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder auf der Webseite der ÄK NÖ über die Ärzt:innensuche aufrufbar, wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer begehrten Gliederung.
Eine Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder erfolgt im Vorfeld von Kammerwahlen an alle wahlwerbenden Gruppen.
Die Feststellungen ergeben sich, soweit nicht unten anders angeführt, aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den beabsichtigten Handlungen des Vereins und der beabsichtigten Informationsverwendung ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Es wurde von keiner Seite bestritten, dass die Daten bei der belangten Behörde grundsätzlich verfügbar sind, und die öffentliche Abrufbarkeit der begehrten Informationen hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst bejaht und durch Vorlage von Unterlagen belegt.
Die Feststellung zur Übermittlung der begehrten Informationen hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder an alle wahlwerbenden Gruppen ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.
Die maßgebliche mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 eingefügte Bestimmung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet auszugsweise:Die maßgebliche mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, eingefügte Bestimmung des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lautet auszugsweise:
„Artikel 22a. (1) …
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) und (4) …“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten auszugsweise:
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. bis 6. …
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) bis e) …
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
…
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) und (3) …“
Die belangte Behörde hat sich – wie auch der Beschwerdeführer – im Beschwerdeverfahren selbst darauf berufen, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder veröffentlicht und auf diesem Wege für den Beschwerdeführer zugänglich seien. Bei diesen Daten handelt es sich im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG um veröffentlichte Daten. Wenngleich auch bereits veröffentlichte personenbezogene Daten ihr Schutzinteresse nicht grundsätzlich verlieren (vgl. dazu etwa VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016, mwN), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit mit dem bloßen Hinweis auf den Ort der Veröffentlichung der Daten eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen verbunden ist. Inwiefern mit einer nach der Informationserteilung allfälligen weiteren Verarbeitung dieser Daten durch den Beschwerdeführer ein Eingriff in das bzw. eine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbunden ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Obwohl mit der bloßen Verweisung auf ohnehin veröffentlichte Informationen kein Zugänglichmachen von Informationen im eigentlichen Wortsinn verbunden ist, ist diese Verweisung aufgrund der systematischen Eingliederung der Zulässigkeit einer solchen Verweisung in § 9 Abs. 1 IFG im Sinne des IFG als eine Form der Informationserteilung anzusehen. Hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder hätte die belangte Behörde das Informationsbegehren somit nicht abweisen dürfen, sondern den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 IFG auf die bereits veröffentlichten Daten verweisen müssen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in dieser Hinsicht abzuändern und die Verpflichtung der belangten Behörde zur Informationserteilung im Wege der Verweisung in der im Spruch genannten Frist auszusprechen. Die festgesetzte Frist scheint im Hinblick auf die ausschließlich erforderliche Verweisung, die keine zusätzliche Bearbeitung der begehrten Informationen erfordert, angemessen.Die belangte Behörde hat sich – wie auch der Beschwerdeführer – im Beschwerdeverfahren selbst darauf berufen, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder veröffentlicht und auf diesem Wege für den Beschwerdeführer zugänglich seien. Bei diesen Daten handelt es sich im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IFG um veröffentlichte Daten. Wenngleich auch bereits veröffentlichte personenbezogene Daten ihr Schutzinteresse nicht grundsätzlich verlieren vergleiche dazu etwa VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016, mwN), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit mit dem bloßen Hinweis auf den Ort der Veröffentlichung der Daten eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen verbunden ist. Inwiefern mit einer nach der Informationserteilung allfälligen weiteren Verarbeitung dieser Daten durch den Beschwerdeführer ein Eingriff in das bzw. eine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbunden ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Obwohl mit der bloßen Verweisung auf ohnehin veröffentlichte Informationen kein Zugänglichmachen von Informationen im eigentlichen Wortsinn verbunden ist, ist diese Verweisung aufgrund der systematischen Eingliederung der Zulässigkeit einer solchen Verweisung in Paragraph 9, Absatz eins, IFG im Sinne des IFG als eine Form der Informationserteilung anzusehen. Hinsichtlich der aktiven ordentlichen Mitglieder hätte die belangte Behörde das Informationsbegehren somit nicht abweisen dürfen, sondern den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IFG auf die bereits veröffentlichten Daten verweisen müssen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in dieser Hinsicht abzuändern und die Verpflichtung der belangten Behörde zur Informationserteilung im Wege der Verweisung in der im Spruch genannten Frist auszusprechen. Die festgesetzte Frist scheint im Hinblick auf die ausschließlich erforderliche Verweisung, die keine zusätzliche Bearbeitung der begehrten Informationen erfordert, angemessen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, eine Zusammenstellung der öffentlich verfügbaren Daten in der von ihm begehrten Form würde ihm die Verfolgung seiner Zwecke erleichtern, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 IFG eine Verweisung auf bereits veröffentlichte Informationen zulässig ist und die belangte Behörde grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufbereitung von Informationen trifft (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 17). Der Zweck des IFG liegt in der Erteilung von Zugang zu (ansonsten nicht verfügbaren) Informationen und nicht darin, eine Aufbereitung von verfügbaren Informationen für allfällige von Informationswerbern verfolgte Zwecke auf die informationspflichtigen Organe zu überwälzen.Soweit der Beschwerdeführer ausführt, eine Zusammenstellung der öffentlich verfügbaren Daten in der von ihm begehrten Form würde ihm die Verfolgung seiner Zwecke erleichtern, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, IFG eine Verweisung auf bereits veröffentlichte Informationen zulässig ist und die belangte Behörde grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufbereitung von Informationen trifft vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17). Der Zweck des IFG liegt in der Erteilung von Zugang zu (ansonsten nicht verfügbaren) Informationen und nicht darin, eine Aufbereitung von verfügbaren Informationen für allfällige von Informationswerbern verfolgte Zwecke auf die informationspflichtigen Organe zu überwälzen.
In Hinblick auf die weiteren vom Beschwerdeführer begehrten Informationen ist die Beschwerde allerdings abzuweisen. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht eine Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich nur gegenüber ihren Mitgliedern. Eine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber dem Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, kann somit aus Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass der Antrag vom Beschwerdeführer als Einzelperson und nicht (durch den Beschwerdeführer als Obmann) für den Verein gestellt wurde. Inwieweit der Verein somit als public watchdog zu beurteilen ist und diesem aufgrund Art. 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zustehen könnte, ist daher nicht weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht als public watchdog anzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Eigenschaft vom Beschwerdeführer zwar behauptet wurde, aber kein diesbezügliches konkretes (Feststellungen zugängliches) Vorbringen, wie etwa das Betreiben eines Blogs durch den Beschwerdeführer selbst, erstattet wurde. Die Organstellung in einem allenfalls als public watchdog zu beurteilenden Verein hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Beurteilung der diese Organstellung innehabenden Person als Antragsteller. Im Rahmen der Interessenabwägung sind somit allfällige vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwendungszwecke der Informationen durch den Verein grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ein konkretes persönliches Informationsinteresse wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, ein öffentliches Interesse an den Zustelladressen und der Zugehörigkeit zu einer der vom Beschwerdeführer genannten Gruppen der betroffenen Personen ist nicht ersichtlich, sodass deren Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt. Selbst wenn man allerdings davon ausginge, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson und grundsätzlich informationsberechtigtes Mitglied der ÄK NÖ die Informationen für eine Kandidatur bei der Kammerwahl der ÄK NÖ 2027 und eine Befragung der LeistungsbezieherInnen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ verwenden wollen würde, würden die berechtigten Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG überwiegen.In Hinblick auf die weiteren vom Beschwerdeführer begehrten Informationen ist die Beschwerde allerdings abzuweisen. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG besteht eine Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich nur gegenüber ihren Mitgliedern. Eine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber dem Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, kann somit aus Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass der Antrag vom Beschwerdeführer als Einzelperson und nicht (durch den Beschwerdeführer als Obmann) für den Verein gestellt wurde. Inwieweit der Verein somit als public watchdog zu beurteilen ist und diesem aufgrund Artikel 10, EMRK ein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zustehen könnte, ist daher nicht weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht als public watchdog anzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Eigenschaft vom Beschwerdeführer zwar behauptet wurde, aber kein diesbezügliches konkretes (Feststellungen zugängliches) Vorbringen, wie etwa das Betreiben eines Blogs durch den Beschwerdeführer selbst, erstattet wurde. Die Organstellung in einem allenfalls als public watchdog zu beurteilenden Verein hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Beurteilung der diese Organstellung innehabenden Person als Antragsteller. Im Rahmen der Interessenabwägung sind somit allfällige vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwendungszwecke der Informationen durch den Verein grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ein konkretes persönliches Informationsinteresse wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, ein öffentliches Interesse an den Zustelladressen und der Zugehörigkeit zu einer der vom Beschwerdeführer genannten Gruppen der betroffenen Personen ist nicht ersichtlich, sodass deren Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt. Selbst wenn man allerdings davon ausginge, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson und grundsätzlich informationsberechtigtes Mitglied der ÄK NÖ die Informationen für eine Kandidatur bei der Kammerwahl der ÄK NÖ 2027 und eine Befragung der LeistungsbezieherInnen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ verwenden wollen würde, würden die berechtigten Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG überwiegen.
Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen bezüglich der LeistungsbezieherInnen des Wohlfahrtsfonds (also mit Ausnahme der aktiven ordentlichen Mitglieder) sind für die Kandidatur bei der Kammerwahl im Jahr 2027 nicht erforderlich, weil es sich bei diesen nicht um wahlberechtigte Personen handelt. Eine Übermittlung der Daten der wahlberechtigten Personen erfolgt nach den Feststellungen im Übrigen ohnedies an alle wahlwerbenden Gruppen und somit auch an den Beschwerdeführer bzw. dessen Verein im Falle einer Kandidatur, sodass diesem die Informationen ohnehin zur Verfügung stehen würden, wenn tatsächlich eine Kandidatur erfolgt.
Soweit auf den Zweck einer Befragung von LeistungsbezieherInnen des Wohlfahrtsfonds abgestellt wird, überwiegt ebenfalls das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich die Ansicht der belangten Behörde teilt, dass es sich bei den Daten der BezieherInnen von Invaliditätspensionen um besonders schützenswerte (Gesundheits-)Daten handelt, kann dies letztlich dahinstehen, weil auch ohne diese Kategorisierung von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, durch allgemeine Veröffentlichung eines Aufrufes Personen zur Teilnahme an der beabsichtigten Befragung aufzufordern. Ungeachtet dessen, dass nur Daten von Personen begehrt werden, die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds empfangen, ist nicht davon auszugehen, dass alle Betroffenen Interesse an einer Offenlegung ihrer Adressen und Gruppenzugehörigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer und einer Kontaktaufnahme durch diesen sowie an der Teilnahme an der beabsichtigten Befragung haben. Die Anhörung sämtlicher Betroffener im Sinne des § 10 IFG war aufgrund der großen Anzahl der Betroffenen innerhalb der Entscheidungsfrist nicht möglich. Gegenstand des Informationsbegehrens sind auch nicht allgemeine materielle Informationen über die Pensionssicherung bzw. Leistungen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ, sondern ausschließlich personenbezogene Daten, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit diese zur Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion über dieses Thema erforderlich wären. In einer Abwägung überwiegen daher die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG das Informationsinteresse des Beschwerdeführers, sodass der Zugang von der belangten Behörde zu Recht nicht gewährt wurde.Soweit auf den Zweck einer Befragung von LeistungsbezieherInnen des Wohlfahrtsfonds abgestellt wird, überwiegt ebenfalls das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich die Ansicht der belangten Behörde teilt, dass es sich bei den Daten der BezieherInnen von Invaliditätspensionen um besonders schützenswerte (Gesundheits-)Daten handelt, kann dies letztlich dahinstehen, weil auch ohne diese Kategorisierung von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, durch allgemeine Veröffentlichung eines Aufrufes Personen zur Teilnahme an der beabsichtigten Befragung aufzufordern. Ungeachtet dessen, dass nur Daten von Personen begehrt werden, die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds empfangen, ist nicht davon auszugehen, dass alle Betroffenen Interesse an einer Offenlegung ihrer Adressen und Gruppenzugehörigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer und einer Kontaktaufnahme durch diesen sowie an der Teilnahme an der beabsichtigten Befragung haben. Die Anhörung sämtlicher Betroffener im Sinne des Paragraph 10, IFG war aufgrund der großen Anzahl der Betroffenen innerhalb der Entscheidungsfrist nicht möglich. Gegenstand des Informationsbegehrens sind auch nicht allgemeine materielle Informationen über die Pensionssicherung bzw. Leistungen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ, sondern ausschließlich personenbezogene Daten, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit diese zur Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion über dieses Thema erforderlich wären. In einer Abwägung überwiegen daher die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG das Informationsinteresse des Beschwerdeführers, sodass der Zugang von der belangten Behörde zu Recht nicht gewährt wurde.
Eine teilweise Informationserteilung kommt schon in Hinblick auf die begehrten Informationen nicht infrage und war deshalb nicht näher zu prüfen.
§ 8 des Datenschutzgesetzes sieht, wie die belangte Behörde zutreffend vorgebracht hat, kein Recht des Beschwerdeführers auf Weitergabe der Adressdaten vor; zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Daten (in Hinblick auf die Gruppenzuordnung) nicht ausschließlich um Adressdaten, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.Paragraph 8, des Datenschutzgesetzes sieht, wie die belangte Behörde zutreffend vorgebracht hat, kein Recht des Beschwerdeführers auf Weitergabe der Adressdaten vor; zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Daten (in Hinblick auf die Gruppenzuordnung) nicht ausschließlich um Adressdaten, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.
Auch § 66b des Ärztegesetzes sieht bloß eine Ermächtigung (unter anderem) der ÄK NÖ zur Datenverarbeitung vor, aus der allerdings kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.Auch Paragraph 66 b, des Ärztegesetzes sieht bloß eine Ermächtigung (unter anderem) der ÄK NÖ zur Datenverarbeitung vor, aus der allerdings kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich nicht auf die Daten der aktiven ordentlichen Mitglieder bezieht, abzuweisen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, inwieweit in einer Verweisung auf veröffentlichte Informationen eine Informationserteilung im Sinne des IFG zu sehen ist, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen gehabt hätte, wenn man die Verweisung nicht als Informationserteilung beurteilt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, inwieweit in einer Verweisung auf veröffentlichte Informationen eine Informationserteilung im Sinne des IFG zu sehen ist, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen gehabt hätte, wenn man die Verweisung nicht als Informationserteilung beurteilt.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verweisung; Selbstverwaltungskörper; Interessenabwägung; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.679.001.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026