RS Vwgh 2005/1/26 2003/08/0156

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs5;
AlVG 1977 §27 Abs8;

Rechtssatz

Neben dem Abschluss einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit ist als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld auch deren tatsächliche Verringerung erforderlich; im Blockarbeitszeitmodell iSd § 27 Abs. 5 AlVG kann das Vorliegen einer derartigen Verringerung jedoch definitionsgemäß erst nach einem Durchschnittszeitraum, somit nicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, abschließend beurteilt werden. Stellt sich heraus, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung eine tatsächliche Verringerung der Arbeitszeit nicht erfolgt, so fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes weg, das Altersteilzeitgeld wäre daher - rückwirkend - einzustellen gewesen. Dadurch, dass die Behörde an Stelle der gebotenen Einstellung den Widerruf ausgesprochen hat, kann die Partei jedoch nicht in ihren Rechten verletzt sein (Hinweis E 31. Mai 2000, 96/08/0258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080156.X02

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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