RS Vwgh 2005/1/26 2002/12/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0135 E 26. Jänner 2005 2002/12/0136 E 26. Jänner 2005

Rechtssatz

Da der Beamte (Stabswachtmeister eines Panzerbataillons) unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Reise (Eisenbahntransport) als auch nach deren Beendigung auf Grund von Anordnungen als Dienstleistung anzusehende Tätigkeiten (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) zu erbringen hatte, die nicht als bloße Bereitschaft zu werten waren und die zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist auch die dazwischen liegende Reisezeit bei der in diesem Fall gebotenen einheitlichen Betrachtung als Zeit des "Dienst-Versehens" und nicht als bloße Bereitschaft zu werten. Ob der Beamte während der Reisezeit zu einer als Dienstleistung zu qualifizierenden Tätigkeit verpflichtet war, ist bei dieser Fallkonstellation ohne rechtliche Bedeutung. Für dieses Ergebnis ist es nicht entscheidend, ob mehrere gleichartige Dienstverrichtungen vorliegen (wie etwa bei dem Zollwachebeamte betreffenden hg. Vorerkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, VwSlg. 10028 A/1980, das wiederholte Fahrten zwischen Zollwacheabteilung und Zollamt betraf) bzw. ob solche regelmäßig, selten oder bloß einmalig vorgekommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 88/12/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120134.X04

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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