RS Vwgh 2005/1/26 2002/08/0213

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;

Rechtssatz

Standen dem Geschäftsführer einer GmbH im Haftungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Zuschlagsentrichtung zur Verfügung, hat er aber zunächst die seiner Meinung nach für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet und erst danach allfällige übrige Beträge für die Zuschlagsentrichtung verwendet, so hat er damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger benachteiligt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen (Hinweis E 17. August 1998, 97/17/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X08

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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