RS Vwgh 2005/1/26 2002/08/0213

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BUAG §25a Abs7;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0202 E 14. Mai 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen wurden, während die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden Beitragsschulden unberichtigt geblieben sind, reicht jedenfalls zur Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens des Vertreters aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X09

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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