RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0145

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §90 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es bei der Beantwortung der Frage, ob ihm guter Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 zuzubilligen war, nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht auf sein subjektives Wissen um die Unrechtmäßigkeit der Leistung, sondern darauf an, dass der Irrtum der belangten Behörde in der offensichtlich unrichtigen Anwendung des § 90 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 - deren Auslegung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel lässt - bestand. Schon in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 90 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen Abfertigung zu erkennen. Der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses tat insbesondere auch nicht die in der Beschwerde zitierte Informationsbroschüre Abbruch, nahm diese doch nach den Behauptungen der Beschwerde auf den Fall der "unmittelbaren Übernahme" in ein Dienstverhältnis zum Bund Bedacht, ohne eine Aussage über die Gebührlichkeit einer Abfertigung nach § 90 GehG 1956 für den Fall abzugeben, dass die Militärperson auf Zeit bereits im Zeitpunkt des Ablaufes des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft stand. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 90 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 waren allfällige gegenteilige Auskünfte der - ebenfalls in einem Irrtum verfangenen - Behörde nicht geeignet, die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu beseitigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120145.X03

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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