RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung sind das Fehlen ebenso wie eine falsche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, bei E 164. zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080242.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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