RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0112

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z4;

Rechtssatz

Der Gerichtsgebühr unterliegt die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch. Mit der Eintragung entsteht die Gerichtsgebührenpflicht (§ 2 Z 4 GGG). Erfolgt auf Grund einer neuen Nutzwertfeststellung eine neuerliche Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes, dann entsteht damit eine weitere Gerichtsgebührenpflicht auch dann, wenn zur Besicherung derselben Forderung an bestimmten Miteigentumsanteilen in einem vorangegangenen Zeitpunkt bereits eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen und dafür die Eintragungsgebühr bezahlt worden ist. In einem solchen Fall wurde ein Gerichtsgebührentatbestand zweimal in zwei aufeinander folgenden Zeitpunkten verwirklicht. Die jeweilige Vorschreibung der Eintragungsgebühr hat daher einen unterschiedlichen Gerichtsgebührenanspruch als Grundlage. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine doppelte Vorschreibung für die Verwirklichung ein und desselben Tatbestandes vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160112.X03

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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