RS Vwgh 2005/1/27 2004/11/0118

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0003 E 20. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche (Hinweis: E 11.10.2000, 2000/03/0083) zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (Hinweis: E 25.6.1999, 99/02/0158).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110118.X03

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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