RS Vwgh 2005/1/27 2004/11/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0011 E 21. November 2001 RS 1 (Hier: Der Bf, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft gestellt hat, ist zwar Rechtsanwalt, das von ihm behauptete Versäumnis seiner Ehefrau, ihn von der aus dem Hausbrieffach entnommenen Hinterlegungsanzeige rechtzeitig zu verständigen, fand jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Kanzleibetrieb des Bf statt. An den Bf durften daher in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht etwa dieselben Anforderungen gestellt werden wie an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne eines minderen Versehens nach § 71 Abs. 1 AVG.)

Stammrechtssatz

Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (Hinweis B 18. Oktober 1989, 89/02/0117; E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110212.X03

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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