RS Vwgh 2005/1/27 2003/11/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0244 E 14. März 2000 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Ein solches Gerät ist nur dann in zu geringer Entfernung zum Messobjekt, wenn es sich im Zeitpunkt der Messung näher als 9 m befindet.)

Stammrechtssatz

Mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern der Bauart LTI 20.20 TS/KM ist die ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit von Motorrädern auch aus größerer Entfernung möglich (hier:

Laser-Verkehrsgeschwindkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E unterscheiden sich nur in geringen - für den Beschwerdefall unbeachtlichen - Einzelheiten von solchen der Bauart LTI 20.20 TS/KM).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110169.X02

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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