RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §20;
ZPO §40;
ZPO §64 Abs1 Z1;
ZPO §70;

Rechtssatz

§ 20 GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (vgl. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, FN 4 zu § 20 GGG; vgl. auch M. Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 2. Band/1. Teilband, Rz. 2 und 6 f zu § 70 ZPO). Hat das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO genannten Beträge nach § 70 zweiter Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet § 20 GGG keine Anwendung (Tschugguel-Pötscher, aaO, FN 7 zu § 20 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160207.X01

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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