RS Vwgh 2005/1/28 2002/15/0154

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Abgabepflichtige angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (Hinweis E 29. September 1993, 89/13/0051). Die Kenntnis, dass einer mit einer bestimmten Aufgabe betrauten Person in der Vergangenheit schon einmal Fehler unterlaufen sind, kann unter Umständen zu einer schuldhaften Verletzung der Überwachungspflicht führen (Hinweis E 18. Oktober 1988, 86/14/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150154.X01

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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