Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass erst nach Beendigung des Betriebes festgestellt werden könnte, dass er zu einem "Gesamtverlust" geführt hat, bedeutet ein solcher - unabhängig davon, ob die Betätigung unter Abs 1 oder Abs 2 des § 1 der LVO 1993 fällt - nicht zwangsläufig, dass keine Einkunftsquelle vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150110.X02Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013