RS Vwgh 2005/1/28 2002/15/0110

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass erst nach Beendigung des Betriebes festgestellt werden könnte, dass er zu einem "Gesamtverlust" geführt hat, bedeutet ein solcher - unabhängig davon, ob die Betätigung unter Abs 1 oder Abs 2 des § 1 der LVO 1993 fällt - nicht zwangsläufig, dass keine Einkunftsquelle vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150110.X02

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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