RS Vwgh 2005/1/28 2003/01/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs3;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
StGG Art9;
StPO 1975 §139;
StPO 1975 §140;

Rechtssatz

Entscheidungswesentlich (sowohl für die Beurteilung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als auch für jene der Beschlagnahme darin gefundener Gegenstände) ist, ob der Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien überschritten worden ist. Er umfasste nach seinem Wortlaut (ua.) die Wohnung und die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten des R. P. (Sohn der Beschwerdeführerin) im - als weiteren Wohnsitz deklarierten - Haus W. Nr. 20 und deckte somit, wie der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich richtig erkannte, die Durchsuchung von Wohnungen anderer Personen in dem genannten Objekt nicht ab. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist auch darin zu folgen, dass bei einer Formulierung wie der vorliegend im Hausdurchsuchungsbefehl gewählten schon dann von einer "Wohnung" auszugehen ist, wenn (bloß) gesonderte, eindeutig der Intimsphäre einer Person/Personengruppe zugehörige Bereiche existieren (Hinweis: E 23.9.1998, Zlen. 97/01/1086 und 1088). Gegebenenfalls durften daher einerseits - neben Gemeinschaftsräumlichkeiten - nur die der im Hausdurchsuchungsbefehl namentlich genannten Person derart zuordenbaren Zimmer gestützt auf den gerichtlichen Befehl durchsucht werden und waren umgekehrt anderen Personen in dieser Weise zuordenbare Bereiche von der gerichtlichen Anordnung nicht erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010128.X01

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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