RS Vwgh 2005/1/28 2003/01/0547

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0548

Rechtssatz

Insoweit der unabhängige Bundesasylsenat als Hilfsbegründung eine relevante Lageänderung (im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention) ins Treffen führt, hat er sich nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt, trotz des Regierungswechsels hätte sich in der "Polizeispitze" (sohin: der Polizeiorganisation) keine Änderung ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Stand: Ende September 2002, in dem es auf Seite 7 u.a. heißt, es sei "angesichts der erst vor kurzem erfolgten Wende nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt weiterhin Menschenrechte verletzt werden (v.a. im Polizeigewahrsam und Strafvollzug das Recht auf Unversehrtheit der Person)"). Die behaupteten Umstände (Hausdurchsuchung nach Abreise der Beschwerdeführer, kein Wechsel der in der Polizeiorganisation tätigen Personen) sind für die Beurteilung des Asylantrags des Erstbeschwerdeführers grundsätzlich von Bedeutung.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010547.X01

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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