RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a;
ABGB §879 Abs3;
ABGB §879;
KSchG 1979 §6;
KSchG 1979 §9;
TKG 2003 §25 Abs1;
TKG 2003 §25 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

Mit einem Widerspruch der Regulierungsbehörde gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird nicht über die selbe Sache abgesprochen, die einem allfälligen Verfahren vor einem Zivilgericht zu Grunde liegen könnte. Eine allenfalls erteilte behördliche Genehmigung - bzw. das Unterlassen eines Widerspruchs - hat für eine zivilgerichtliche Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle keine Bedeutung (Hinweis Urteil OGH 28. April 1999, 3 Ob 246/98t; Urteil 14. März 2000, 4 Ob 50/00g; Urteil 26. April 2000, 9 Ob 70/00k). Umgekehrt kann auch durch einen Widerspruch bzw. das Versagen einer Genehmigung für Geschäftsbedingungen nach dem TKG 2003 eine Bindung der Zivilgerichte hinsichtlich der Beurteilung bestimmter Klauseln nur insofern -indirekt - bewirkt werden, als die Zivilgerichte gegebenenfalls zu berücksichtigen hätten, dass Klauseln, denen durch die Regulierungsbehörde widersprochen wurde, im Geltungsbereich des Widerspruchsbescheides nicht verwendet werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X02

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten