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Keine AngabeNorm
Bundes-Verfassungsgesetz Art18, B-VG Art18 Abs2Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Verordnung vom 25. Mai 1950, BGBl. Nr. 137, über das Verbot gewisser glücksspielartiger Formen des Vertriebs von Waren oder Leistungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihr Inhalt ist durch § 28 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gedeckt.Die Verordnung vom 25. Mai 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 137, über das Verbot gewisser glücksspielartiger Formen des Vertriebs von Waren oder Leistungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihr Inhalt ist durch Paragraph 28, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gedeckt.
Das Recht zur Erlassung von Verordnungen steht den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungskreises, wie der Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} zeigt, schon auf Grund dieser Verfassungsbestimmung zu, ohne daß es dazu einer besonderen Ermächtigung in den einzelnen Gesetzen, um deren Durchführung es sich handelt, bedürfte.Das Recht zur Erlassung von Verordnungen steht den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungskreises, wie der Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} zeigt, schon auf Grund dieser Verfassungsbestimmung zu, ohne daß es dazu einer besonderen Ermächtigung in den einzelnen Gesetzen, um deren Durchführung es sich handelt, bedürfte.
Der Vollzugsklausel in einem Gesetz kommt im allgemeinen nicht die Bedeutung zu, daß aus ihr die formelle Berechtigung der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Durchführungsverordnungen abzuleiten ist. Allerdings kann das Gesetz in der Vollzugsklausel mehrere Vollziehungsorgane mit der Vollziehung derart betrauen, daß sie hiebei gemeinsam vorzugehen haben oder aber daß eines dieser Vollziehungsorgane das Gesetz zwar allein, aber im Einvernehmen mit einem oder mehreren anderen zu vollziehen hat. In einem solchen Falle wäre die von einem einzigen Vollziehungsorgan allein bzw. ohne Einvernehmen mit den anderen erlassene Durchführungsverordnung gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wettbewerbsrecht Gesetz Vollzugsklausel VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1952:B5.1952Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018