RS Vfgh 1952/3/20 B5/52

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Veröffentlicht am 20.03.1952
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Index

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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art18, B-VG Art18 Abs2
UWG §28
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Verordnung vom 25. Mai 1950, BGBl. Nr. 137, über das Verbot gewisser glücksspielartiger Formen des Vertriebs von Waren oder Leistungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihr Inhalt ist durch § 28 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gedeckt.Die Verordnung vom 25. Mai 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 137, über das Verbot gewisser glücksspielartiger Formen des Vertriebs von Waren oder Leistungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihr Inhalt ist durch Paragraph 28, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gedeckt.

Das Recht zur Erlassung von Verordnungen steht den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungskreises, wie der Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} zeigt, schon auf Grund dieser Verfassungsbestimmung zu, ohne daß es dazu einer besonderen Ermächtigung in den einzelnen Gesetzen, um deren Durchführung es sich handelt, bedürfte.Das Recht zur Erlassung von Verordnungen steht den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungskreises, wie der Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} zeigt, schon auf Grund dieser Verfassungsbestimmung zu, ohne daß es dazu einer besonderen Ermächtigung in den einzelnen Gesetzen, um deren Durchführung es sich handelt, bedürfte.

Der Vollzugsklausel in einem Gesetz kommt im allgemeinen nicht die Bedeutung zu, daß aus ihr die formelle Berechtigung der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Durchführungsverordnungen abzuleiten ist. Allerdings kann das Gesetz in der Vollzugsklausel mehrere Vollziehungsorgane mit der Vollziehung derart betrauen, daß sie hiebei gemeinsam vorzugehen haben oder aber daß eines dieser Vollziehungsorgane das Gesetz zwar allein, aber im Einvernehmen mit einem oder mehreren anderen zu vollziehen hat. In einem solchen Falle wäre die von einem einzigen Vollziehungsorgan allein bzw. ohne Einvernehmen mit den anderen erlassene Durchführungsverordnung gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • B5/52
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 20.03.1952 B5/52

Schlagworte

Wettbewerbsrecht Gesetz Vollzugsklausel Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1952:B5.1952

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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