RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0074

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112

Rechtssatz

Bei ÖPUL 2000 handelt es sich um die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Zl. 25014/37-II/b8/00. Zur Frage der rechtlichen Qualität einer gleichartigen Emanation dieses Bundesministeriums legte der VfGH (im Rahmen eines mit Zurückweisung beendeten Verfahrens nach Art 139 B-VG) dar, es handle sich bei der Sonderrichtlinie ÖPUL um eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung mit typisch privatrechtlichem Inhalt und Regelungszweck, gehe es darin doch um die Voraussetzungen und die inhaltliche Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen, sohin um die Ausgestaltung zivilrechtlicher Verträge (Beschluss vom 25. Februar 1999, VfSlg. 15430/1999).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X09

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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