RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

E3L E08500000
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;
TKG 1997 §41 Abs3 impl;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0101 E 6. Oktober 2003 RS 4(Hier nur erster Halbsatz; gilt auch für die Rechtslage nach dem TKG 2003.)

Stammrechtssatz

Auch Transitleistungen fallen unter den Begriff der Zusammenschaltung, und das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für solche Leistungen unterliegt - wie jedes andere Zusammenschaltungsentgelt auch - dem Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Grundlage von FL-LRAIC (der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten). Schon aus dem Wortlaut der Definitionen der Zusammenschaltung in den Richtlinien 97/33/EG und 90/388/EWG idF. 96/19/EG ergibt sich, dass auch der Transit zur Zusammenschaltung

gehört (arg. "Zugang zu Diensten ... einer dritten Organisation"

bzw. "Kommunikation mit Benutzern ... einer anderen

Organisation"). Dazu kommt, dass das im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 97/33/EG angegebene Ziel der Bereitstellung einer durchgehenden Interoperabilität von Diensten für Benutzer in der Gemeinschaft sinnvoll nur im Wege der Einbeziehung auch des Transits in die Zusammenschaltung erreicht werden kann. Daraus folgt auch, dass die für Transitleistungen zu entrichtenden Entgelte zu den Zusammenschaltungsentgelten zählen, für die die in Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG geregelten Grundsätze gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X05

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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