RS Vwgh 2005/1/31 2003/03/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202000
E3L E08500000
E3L E13206000
E3L E13309900
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art3a idF 31996L0002;
31996L0002 Nov-31990L0388 Erwägungsgrund14;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art10;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9;
AVG §38;
EURallg;
TKG 1997 §22;
TKG 1997 §47 Abs1;
TKG 1997 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0103 E 20. Juli 2004 RS 7

Stammrechtssatz

Die Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Telekommunikationsdienstnetze kann nur dann erfolgen, wenn der Telekom-Control-Kommission die Teile des Frequenzspektrums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, die dann im Rahmen der nach § 22 TKG zu vergebenden Konzession von demjenigen, dem die Konzession erteilt wird, wirtschaftlich genutzt werden können. Bei der Zuteilung von Teilen des Frequenzspektrums iSd § 47 Abs. 3 TKG bzw. bei der Entscheidung darüber seitens dieses Bundesministers handelt es sich für die Telekom-Control-Kommission im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht um eine "Vorfrage", die sie im Rahmen des von ihr geführten Konzessionsverfahrens beurteilen könnte (vgl. § 38 AVG), sondern um die Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten, auf deren Grundlage dann von der Telekom-Control-Kommission das Konzessionsverfahren iSd § 22 TKG weitergeführt werden kann. Das TKG bietet der Telekom-Control-Kommission keine Handhabe dafür, sich über § 47 Abs. 3 TKG hinwegzusetzen und ein Konzessionsverfahren der in Rede stehenden Art weiterzuführen, bevor entsprechende Teile des Frequenzspektrums der wirtschaftlichen Nutzung seitens dieses Bundesministers zugeteilt wären. Diese rechtliche Konstruktion ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030106.X03

Im RIS seit

11.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten